Wirtschaftliche Neugründung und Unterbilanzhaftung, wenn die wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt wird; Begrenzung der Unterbilanzhaftung

BGH v. 06.03.2012 – II ZR 56/10

Bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH bzw. AG wird eine nicht mehr unternehmerisch tätige Gesellschaft, die noch im Handelsregister eingetragen ist, für ein “neues Unternehmen” verwendet. Nach Auffassung der Rechtsprchung gelten für die wirtschaftliche Neugründung die Vorschriten über die Gründung der Gesellschaft entsprechend. Die wirtschaftliche Neugründung ist dem Handelsregister offenzulegen. Str. war bisher, welche Folgen es hat, wenn diese Offenlegung gegenüber dem Gericht nicht erfolgt. Zum Teil wurde vertreten, dass dies den Fortfall der Haftungsbeschränkung bei der GmbH bzw. AG zur Folge hat, die Beteiligten also für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften, wenn die Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann (Unterbilanzhaftung). Diese Haftung wird zeitlich erst begrenzt, wenn die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Handelsrgegister nachgeholt wird.

In einer neuen Entscheidung vom 6.3.2012  hat der BGH dieses Haftungsrisiko deutlich eingeschränkt. Nach Ansicht des BGH ist die Unterbilanzhaftung bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung abhängig von Deckungslücke zwischen Gesellschaftsvermögen und Stammkapitalziffer
im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung. Wenn nach diesem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung etwa durch neue Geschäfte Verbindlichkeiten entstehen, haften die Gesellschafter für diese neuen Verbindlichkeiten nicht mehr nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.

 

Probleme der Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) in der Praxis (Stand: März 2012)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ins Leben gerufen und in § 5a GmbHG gesetzlich verankert. Die Vorteile einer Unternehmergesellschafter gegenüber einer “normalen” GmbH bestehen darin, dass sie bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden kann. Vor diesem Hintergrund scheint es verschmerzbar, dass bei einer Unternehmergesellschaft das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt werden muss und Sacheinlagen ausgeschlossen sind, § 5a Abs. 2 GmbHG. In der nun zwei-jährigen Praxis der Unternehmergesellschaft haben sich allerdings erhebliche Fallstricke gezeigt:

Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft auch ohne Abfindungsbilanz

BGH, Urteil vom 19.7.2010 – II ZR 57/09
BGB §§ 199 Abs. 1, 739

Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.

 

Kein Stimmverbot für den Versammlungsleiter bei Abstimmung über seine Abwahl

BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 230/08

Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.

Abfindungsvereinbarung in einer schuldrechtlichen Nebenabrede zum Gesellschaftsvertrag

BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 4/09

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 328

Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.

In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.
Neuauflage Wachter, Handbuch Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht

In Kürze erscheint die Neuauflage des Handbuchs Fachanwalt Handels-Gesellschaftsrecht. Notar Dr. Adolf Reul hat das Kapitel Aktienrecht verfasst (ca. 250 S.). Eine Leseprobe finden Sie demächst auf der homepage des ZAP-Verlages.

 

Haftung nach Eigenkapitalersatzrecht im Aktienrecht

BGH, Hinweisbeschluss vom 26. April 2010 – II ZR 60/09

GmbHG § 32 a aF; EGInsO Art. 103 d

a) Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 % hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen.

b) Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.

 

Nachweisanforderungen bei Erwerb durch GbR

OLG München, 20.7.2010 – 34 Wx 063/10

BGB § 705, GBO § 29

Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (wie OLG Schleswig vom 9.12.2009, 2 W 168/09 = Rpfleger 2010, 320; gegen OLG Saarbrücken vom 26.2.2010, 5 W 371/09-134 = ZfIR 2010, 329).

Nachgewiesen werden können Existenz und Vertretungsberechtigung einer GbR derzeit praktisch nur durch den Abschluss eines (notariellen) Gesellschaftsvertrags in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft (vgl. Böttcher ZNotP 2010, 173/176; auch Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/183).

 

Ermittlung der Abfindung beim Squeeze Out

BGH, 19.7.2010 – II ZB 18/09

AktG § 327b Abs. 1

Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGHZ 147, 108).

Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse
eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen.

 

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auch bei Beitritt in „Haustürsituation“

BGH, 12.7.2010 – II ZR 292/06

EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen je-mand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. “Haustürsituation” beitritt.

Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.

 

Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters

BGH, 1.6.2010 – XI ZR 389/09

BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB:

Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts.

Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).

 

Ortsangabe in der Firma einer GmbH weist nicht auf führende oder besondere Stellung der Gesellschaft hin

OLG München, 28.4.2010 – 31 Wx 117/09

HGB § 18 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 4

Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.

Die Firma „Münchner Hausverwaltung GmbH“ für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.

 


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