Schenkung eines Ehegatten bei Überweisung auf Oder-Konto (FG Nürnberg, Urt. v. 25.03.2010)

Zahlt ein Ehegatte Erlöse, die ihm alleine zustehen (hier aus einer Firmenveräußerung), auf ein Oder-Konto ein (ein Konto, über das beide Ehegatten verfügungsberechtigt sind), so gilt die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung, die bei Überschreitung der schenkungsteuerlichen Freibeträge (Ehegatten: 500.000,– EUR) Schenkungsteuer auslösen kann. Dies gilt allerdings nicht für ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, von dem die allgemeinen Lebenshaltungskosten bestritten werden. Noch virulenter ist das Problem bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, da hier der schenkungsteuerliche Freibetrag nur 20.000,– EUR beträgt. Zur Vermeidung einer Schenkung bietet sich in der Praxis als sicherster Weg an, Einzeldepots mit gegenseitigen Kontovollmachten zu führen. Sofern ein Konto oder Depot gemeinsam geführt wird, empfiehlt es sich, eine abweichende Verteilung des Konto- bzw. Depotbestands im Zeitpunkt der Errichtung schriftlich, am besten notariell beglaubigt, zu vereinbaren. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, kann eine sog. Güterstandsschaukel unter Anrechnung des Zugewandten auf die Zugewinnausgleichsforderung helfen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 1380 Abs. 1 BGB.

 

Unterhaltsanspruch gegen das Kind trotz nachhaltiger Nichterfüllung der eigenen Unterhaltspflicht (BGH, 15.9.2010 – XII ZR 148/09)

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sozialhilfeträger nimmt ein Kind auf Unterhalt für seine Mutter in Anspruch, obwohl das Kind zu seiner Mutter seit ca. 33 Jahren keinen Kontakt hatte. Der fehlende Kontakt beruhte u.a. darauf, dass die Mutter psychsich krank ist.

Der BGH hat entschieden, dass allein die Tatsache, dass Mutter und Kind seit über 30 Jahren keinen Kontakt hatten, den Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Auch die Tatsache, dass die Mutter ihrer eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkam, führt nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs, da die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht aufgrund der Krankheit der Mutter nicht schuldhaft war. Die familiäre Solidarität zwischen Eltern und Kindern gebiete es, dass die Krankheit der Mutter und die damit zusammenhängenden Kosten (Pflegeheim) nicht von der Allgemeinheit, sondern von den Kindern zu tragen ist.

 

Bundesverfassungsgericht hat Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters. Mütter können ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr generell verweigern, entschieden die Karlsruher Richter.

Die bisherige Regelung verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege, so das Gericht. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn generell von der Sorge für sein Kind ausschließt, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert.

Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

BGH: Rückforderungsansprüche der  Schwiegereltern bei Zuwendungen an das Schwiegerkind – Änderung der Rechtsprechung

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens  Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) “unbenannten Zuwendungen” unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Urteil des BGH vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – Pressemitteilung des BGH

 

Neuregelung des Zugewinnausgleichs

Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2009 Änderungen beim Zugewinnausgleichsrecht beschlossen. Es trat am 01.09.2009 in Kraft. Unter anderem wurde folgendes geändert:

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. In Zukunft wird negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Schei-dungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurdeaber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des aus-gleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen.

Der Ehepartner, dem Schaden durch eine böswillige Vermögensverschiebung droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.


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