Statistik zu Erbstreitigkeiten (Quelle www.spiegel.de, 04.05.2011).
Nachweisanforderungen bei nicht mehr auffindbarem Testament, OLG München vom 22.4.2010 – 31 Wx 11/10
An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen.
Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus.
Keine Strafbarkeit bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens, BGH Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09
Der BGH hat – höchst praxisrelevant – entschieden, dass der Behandlungsabbruch durch aktives Tun dem Abbruch durch Unterlassen gleichgestellt ist. Die Bedeutung dieser Gleichstellung kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Der häufig von Medizinern geäußerte Satz, dass der “einmal gelegte Schlauch nicht mehr entfernt werden darf” gehört der Vergangenheit an. In einem Notfall müssen Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen sofort einleiten. Bislang war es im Anschluss äußerst streitig, ob die zur Notfallversorgung gelegten Schläuche wieder entfernt werden können. Nach neuer Rechtslage ist dies möglich, sofern ein entsprechender Patientenwille, z.B. durch eine Patientenverfügung, nachweisbar ist.
Gesetz zur Patientenverfügung
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Zu den Regelungen im Einzelnen:
• Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Be-troffenen zur Geltung bringen.
• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
• Gibt es keine Patientenverfügung, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
• Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
• Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Be-treuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
• Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Das Gesetz trat am 1. September 2009 in Kraft.
Reform des Erbrechts
Der Bundestag hat am 02.07.2009 die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
• Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die pflichtteilsberechtigten Personen (Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, gegebenenfalls auch Eltern) sowie die Pflichtteilshöhe bleiben unberührt. Lediglich die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner vereinheitlicht (bislang galten insoweit Unterschiede). Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung wird auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Weiter ist der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
• Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die nach altem Recht bestehende Stundungsregelung war zu eng ausgestaltet und galt im Übrigen nur für pflichtteilsberechtigte Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte). Mit der Re-form soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
• Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsan-spruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbe-zogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berück-sichtigt.
• Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, ohne dass in der Regel über einen finanziellen Ausgleich gesprochen wird. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bislang nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
• Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.